7.3.2024

Amazon und Louboutin im "Markenstreit" - Amazon haftet für unlizenzierte "rote Schuhsohlen"

Amazon und Louboutin im Markenstreit

Nacheiner Entscheidung des EuGH von Ende 2022 haftet Amazon für die von Drittenbegangenen Markenrechtsverletzungen auf der amazon – Website, so im Fall der weltweit bekannten Designer-Schuhe von Christian Louboutin, vgl. EuGH RechtssachenC-148/21 und C-184/21. Das Urteil kann sich einreihen in die Thematik der „Plattformbetreiber-Haftung“ und dürfte nicht ganz unerhebliche Auswirkungen auf Websitebetreiber haben, deren Aktivwerden nunmehr indiziert sein dürfte.

 

Die Markenschutzfähigkeit der roten Schuhsohle

Die rote Sohle der Luxusschuhe ist markenschutzfähig. Das jedenfalls dürfte schon lange festgestanden haben. Der Markenschutz gibt dem Markeninhaber insbesondere das Recht, die Marke für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen ausschließlich zu verwenden und Dritten die Nutzung einer identischen oder grundsätzlich auch, einer ähnlichen Marke, zu untersagen. Andernfalls drohen dem Markenverletzer empfindliche Konsequenzen, wie insbesondere eine auf Unterlassung gerichtete Abmahnung sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.

 

Amazon-Markenplatz ist kein rechtsfreier Raum für Amazon

Mit ihrem Urteil knüpfen die Richter des höchsten EU-Gerichts an die Besonderheiten des Amazon-Marktplatzes an, auf dem Amazon neben eigenen Produkten auch Angebote von Drittanbietern auf seiner Webseite präsentiert und anbietet. Ganz bewusst dürfte Amazon oftmals nicht auf den ersten Blick ganz offensichtlich dargestellt haben, welche Produkte unmittelbar von Amazon verkauft werden und welche von Drittunternehmen veräußert werden. Für zusätzliche Verwirrung hat gesorgt, dass amazon in vielen Fällen auch den Versand für Drittfirmen durchführt. In diesem Anbieterdschungel kann es auch nach Ansicht des EuGH für den Verbraucher daher oftmals schwierig sein, Angebote von Amazon und solche von Drittanbietern zu unterscheiden. Diese Verwirrungsgefahr und wohl auch die absolute Kontrolle von Amazon über ihre global-gigantische Verkaufsplattform begründet nach Ansicht der EU-Richter eine Verantwortlichkeit von Amazon in den Fällen, in denen Drittunternehmen eine Markenrechtsverletzung begehen und Amazon wohl trotz Kenntnis – oder jedenfalls fahrlässiger Unkenntnis– die Rechtsverletzung nicht abstellt.

Um es mal so zu betrachten, für Amazon selbst dürfte es auch nicht an Prestige fehlen, wenn auf deren Seite „Louboutin“ – Schuhe angeboten würden. Jedenfalls hat amazon im Rahmen seiner sog. „kommerziellen Kommunikation“ die Marke für sich genutzt. Demnach dürfte wohl gelten, „wer zehrt, der zahlt“.

 

RoteSchuhsohlen von Drittanbietern auf amazon

Im zu entscheidenden Fall wollten scheinbar auch andere Schuhproduzenten die weltweite Bekannt- und Berühmtheit von Louboutins Schuhen für sich auf amazon nutzen. Fakt ist allerdings, dass es sich bei diesen Schuhen aber weder um echte Louboutins handelte noch verfügten diese Schuhproduzenten über die notwendigen Lizenzrechte, die Schuhe auf amazon anzubieten.

IstAmazons Verantwortlichkeit überzeugend?

Nach Überzeugung des EuGH war in dem Fall der Eindruck des Nutzers ausschlaggebend, dass Amazon selbst die Ware verkauft. Dabei ist von einem durch schnittlich informierten und angemessen aufmerksamen Besucher der Webseite auszugehen. Unter Zugrundelegung der konkreten Umstände des Einzelfalls konnte dieser den Eindruck gewinnen, dass Amazon selbst über entsprechende Lizenzen, die Louboutins zu vermarkten, verfügt.

Dass sich Amazon die Verletzungen eines Dritten zurechnen lassen muss, liegt nach Ansicht der Luxemburger Richter eindeutig an der Gestaltung der amazon-Website, insbesondere der Produktpräsentation. So werden die eigenen Angebote von amazon sowie jene von Drittanbietern einheitlich präsentiert. Hinzu tritt, dass das überallgegenwärtige amazon-Logo auch bei Fremdprodukten erscheint und die amazon-Verkaufsplattform dem objektiven Käufer auch bei Einkauf von Produkten als seriöse und renommierten Handelsplatz begegnet. Dies wiederum ist geeignet, zu steigenden Absatzzahlen sowohl beim markenrechtsverletzenden Verkäufer als auch bei Amazon selbst zuführen. Schließlich bietet Amazon Drittanbietern auf seiner Website im Rahmen deren Vertriebs zusätzliche Dienstleistungen an, wie bspw. Lagerung und Versand, wonach eine Zurechnung der Markenrechtsverletzung zu erfolgen hat.

Auswirkungenauf Plattformbetreiber

Online-Marktplatzinhaber haben sich nach der EuGH-Entscheidung vorzusehen und auf die auf ihrer Plattform angebotenen Waren und Dienstleistungen einmal genauer hinzusehen, wenn sie nicht selbst in Haftung genommen werden möchten.

Markeninhaber erhalten durch das EuGH-Urteil mit dem Websitebetreiber einen weiteren „Schuldner“, gegen den sie ihre umfangreichen Markenrechtsansprüche durchsetzen können. Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn der unmittelbare Markenverletzer, also der Drittanbieter, selbst wirtschaftlich schwach aufgestellt ist und mit dem Plattformbetreiber, wie amazon, eBay o.a. nun selbst in Anspruch genommen werden.

Markenrechtsverletzung abmahnen und Schadensersatz verlangen

Wenn Sie selbst Markeninhaber sind und eine Rechtsverletzung geprüft haben wollen oder gegen eine solche vorgehen möchten, beraten wir Sie gern.

HIMMELREITHER ist Ihr starker Partner im Marken- und Lizenzrecht. Kontaktieren Sie uns noch heute unter:

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