Franchiserecht

Franchising – Unternehmerische Selbständigkeit und Vertrieb in fremdbestimmter Abhängigkeit

HIMMELREITHER ist Ihr Franchising – Partner und unterstützt Sie bei allen Themen rund um das Franchise-Recht.

Unsere Leistungen im Überblick:

Franchiseberatung

Alle rechtlichen Fragen von der Entwicklung eines Franchise – Systems bis hin zur Durchführung und Abwicklung eines Franchise – Systems.

Erstellung von Franchiseverträgen

Mit unseren Erfahrungswerten und unserem Know-How können wir für Sie „wasserdichte“ Franchiseverträge bauen, um Sie rechtlich „abzusichern“. Auf diese Weise vermeiden wir ungewollte Komplikationen in Ihrer Rechtsbeziehung mit Ihren Franchisenehmern.

Erstellung von Masterfranchiseverträgen

Auch bei der Königsdisziplin greifen wir Ihnen tatkräftig mit unserer Kompetenz unter die Arme und gestalten Ihre Master – Franchiseverträge nach Ihren Vorstellungen. Auf diese Weise haben Sie als Franchisegeber nicht nur Ihren Master – Franchisenehmer „unter Kontrolle“, sondern auch dessen (Unter –) Franchisenehmer im Griff, soweit es das Gesetz zulässt.

Compliance & Überprüfung des Franchisenehmers

Achtung! Keine vorschnellen Schüsse bei der Auswahl Ihrer Franchisenehmer. Diese sollten sorgfältig überprüft sein, da Sie ein langjähriges Vertragsverhältnis eingehen und Ihren Franchisenehmern Ihre Marke, Ihr Know-How und Ihre Reputation anvertrauen.

Vorvertragliche Aufklärungspflichten

Auch ein Franchisevertrag bedarf regelmäßig „nur“ zweier Unterschriften, um Wirkung zu entfalten. Aber Vorsicht! Als Franchisegeber treffen Sie bereits bei der ersten Anbahnung eines Franchise – Vertragsverhältnisses mit Ihrem zukünftigen Franchisenehmer umfangreiche Aufklärungspflichten. Wenn Sie diese Aufklärung versäumen, kann dies ggf. sogar zur Anfechtung und Rückabwicklung des gesamten Franchisevertrages führen.

Im Folgenden das „1 x 1“ des Franchisings:

Was ist Franchise?

Als „Franchise“ oder „Franchising“ wird ein Vertriebssystem verstanden, bei dem bestehende Produkte und/oder Dienstleistungen Hand-in-Hand mit Know-how, Marketingtools und/oder Technologien von einem Ursprungsunternehmen, dem Franchisegeber, an wirtschaftlich und rechtlich selbständige Unternehmen, den Franchisenehmern, auf der Grundlage eines meist komplexen Franchisevertrages vermarktet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Franchisenehmern und Filialen?

Anders als bei den allgemeinbekannten „Filialen“ handelt es sich bei den Franchisenehmern um gänzlich selbstverantwortliche und rechtswirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die sich der Marketing- und Vertriebsstrukturen eines Franchisegebers bedienen, um auf diese Weise in eigenständiger Manie nach dessen Vorgaben von dessen Erfolg profitieren.
Die Gründung eines eigenen Unternehmens, meist GmbH oder UG, ist daher notwendig. Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften oder Einzelunternehmen mit erheblichen Jahresumsätzen bzw. Jahresgewinnen ist sodann auf Bilanzierungspflichten sowie zahlreiche andere Pflichten zu achten.

Was ist das Franchiserecht?

Das Franchiserecht befasst sich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmern. In manchen Konstellationen kann zudem der sog. „Master-Franchisenehmer“ ins Spiel kommen.
Da im deutschen Recht noch immer kein „Franchisegesetzbuch“ existiert, ist die rechtliche Gestaltung eines Franchisevertrages sowie die rechtliche Behandlung sich hieraus ergebender Fragen und Streitigkeiten oftmals komplex. Lösungen bedürfen des fachmännischen Auges eines hierin erprobten Rechtsanwalts.

Was regelt der Franchisevertrag? Intellectual Property meets Corporate Law

Hauptgegenstand des Franchisevertrages sind regelmäßig markenrechtliche sowie handels- und gesellschaftsrechtliche Aspekte.
Die idealerweise geschützte Marke des Franchisegebers sowie deren Bekanntheit und guter Ruf spielen eine entscheidende Rolle im Franchisevertrag. Sie ist das Herzstück des Franchisings und marketingtechnisch „Erfolgsgarant“, wenn es sich um eine bekannte Marke handelt.
Demnach ist es obligatorisch, umfangreiche markenrechtliche Lizenzvereinbarungen in den Franchisevertrag mitaufzunehmen, um gleichermaßen Franchisenehmer als auch Franchisegeber abzusichern. Gleiches gilt für Patente, Design- und/oder Urheberrechte oder geschütztes Know-how. Nur dezidierte, klare Regelungen schaffen ein sicheres Rechtsverhältnis zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber und sind so geeignet, Konflikte, die Ihr Unternehmen viel Zeit und Geld kosten könnten, zu vermeiden. Neben Abnahmeverpflichtungen, Warenbezugsmodalitäten und Pflichtzahlungen auf Marketingbudgets und Lizenzen ermöglicht der Franchisevertrag dem Franchisegeber eine Reihe an Chancen, mit denen er wiederkehrende Zahlungspflichten des Franchisenehmers an sich selbst sichern kann. Aber Vorsicht, alles hat seine (rechtlichen) Grenzen!  Da es sich bei Franchiseverträgen regelmäßig um Standardverträge mit vorformulierten Vertragsbedingungen handelt, unterliegen diese einer AGB-Kontrolle – auch im B2B-Bereich, also zwischen zwei Unternehmen. Obacht sollten die Parteien auch walten lassen, wenn es um Wettbewerbsverbote, nachträgliche Wettbewerbsverbote oder andere den Franchisenehmer einseitig beschränkende Regelungen im Rahmen des Franchisevertrages geht. Wettbewerbsverbote schützen den Franchisegeber natürlich vor unangenehmen und unzumutbaren Konkurrenzsituationen zwischen ihm und seinen Franchisenehmern. Auf der anderen Seite darf die unternehmerische Freiheit bzw. die Berufsfreiheit des Franchisenehmers nicht über Gebühr eingeschränkt werden. In diesen Fällen ist stets an eine Kompensationszahlung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu denken. Um sämtlichen wesentlichen rechtlichen Aspekte gerecht zu werden und um teure Streitigkeiten zwischen Franchisenehmern und Franchisegebern zu vermeiden, umfassen Franchiseverträge mit Anlagen, wie Auszügen aus dem Markenregister, oftmals 50 Seiten oder mehr.

Was ist ein Master-Franchisevertrag?

Ein Masterfranchisevertrag wird zwischen dem Franchisegeber und einem Franchisenehmer geschlossen, dem umfangreiche Entscheidungsbefugnisse vom Franchisegeber eingeräumt werden, die über die regulären Inhalte seines Franchisevertrages hinausgehen.
Hierbei wird dem Master-Franchisenehmer insbesondere das meist exklusive Recht eingeräumt, eigenständige Verträge mit eigenen sog. „Unter-Franchisenehmern“ zu schließen, denen die ihm selbst überlassenen Rechte im Rahmen des Master-Franchisevertrages nun quasi „weitergereicht“ werden.
In dieser Konstellation ist daran zu denken, dass sich der Franchisegeber, also der „Herr in der Vertriebskette“ durchschlagende Rechte – soweit rechtlich möglich – im Verhältnis zu dem Unter-Franchisenehmer sichert. Da der Franchisegeber regelmäßig selbst keinen unmittelbaren Vertrag mit dem Unter-Franchisenehmer schließt, gelingt es nur, seine Einwirkungsmöglichkeiten auf diesen im Rahmen des Master-Franchisevertrages zu regeln.

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