Abmahnung vom Anwalt – Was ist zu tun?
Aufbau einer anwaltlichen Abmahnung
Seit über 8 Jahren praktizieren wir auf beiden Seiten einer Abmahnung, also als rechtlicher Vertreter des Abmahners oder als Verteidiger des Abgemahnten. Ob in Massen-Abmahnverfahren oder in schlichten Einzelfällen – es dürfte nichts geben, was wir noch nicht gesehen oder wovon wir noch nicht gehört haben.
Dabei ist deutlich geworden, dass jede Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht im Prinzip gleichermaßen aufgebaut ist.
Nach der Vertretungsanzeige, die idealerweise durch eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nachgewiesen werden sollte, folgt eine Sachverhaltsschilderung mit dem Vorwurf der Rechtsverletzungen. Sodann werden die Ansprüche erhoben. Diese lauten sowohl im Markenrecht als auch im Wettbewerbs- und Urheberrecht sowie anderen Bereichen des IP-Rechts regelmäßig auf
1. Unterlassung
2. Auskunftserteilung
3. Schadensersatz
4. Erstattung von Anwaltskosten.
In den meisten Fällen wird eine Unterlassungsverpflichtungserklärungals Muster der Abmahnung beigelegt, die unterschrieben und fristgerechtzurückgesandt werden kann.
Überdies wird oftmals auch eine öffentliche Entschuldigung in einer Abmahnung gefordert, was besonders demütigend sein kann.
Missbräuchliche Abmahnung
Eine missbräuchliche Abmahnung liegt insbesondere dann vor, wenn es dem Abmahner erkennbar nicht auf die Wiederherstellung und/oder Sicherung des rechtlichen Zustandes ankommt, sondern vornehmlich monetäre Erwägungen bei der Abmahnung im Zentrum stehen. Ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, unterliegt der Einzelfallprüfung. Jedenfalls liegt Rechtsmissbräuchlichkeit wohl dann vor, wenn der Abmahner den Gegenstandswert der Abmahnung offensichtlich überzieht, nur um daraus höhere Rechtsanwaltskosten zu generieren und die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eklatant vernachlässigt.
Im Fall der missbräuchlichen Abmahnung kann der rechtswidrig Abgemahnte die ihm entstandenen Kosten für die Rechtsverteidigung (Rechtsanwaltskosten)von dem Abmahner ersetzt verlangen.
Kontaktaufnahme mit dem Abmahner und Unterlassungserklärung abgegeben?
Eine Kontaktaufnahme mit dem Abmahner oder dessen Rechtsanwalt sollte tunlichst vermieden werden, da Sie durch unnötige bzw. falsche Einlassungen Ihre Verteidigungsmöglichkeiten erheblich beschneiden könnten. Was einmal gesagt ist, ist gesagt. Hieran muss man sich im Prinzip in einem späteren Gerichtsverfahren auch festhalten lassen.
Unterlassungsverpflichtungserklärung
Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, auch Unterlassungserklärung, sollte nur dann nach gründlicher Prüfung und reiflicher wirtschaftlicher Überlegung abgegeben werden, wenn eine Zuwiderhandlung sicher ausgeschlossen werden kann. Schlummern bspw. in einem Social-Media-Kanal, den Sie unterhalten, weitere Bilder, die Sie widerrechtlich verwendet haben, und haben Sie in diesem Rahmen eine Unterlassungserklärung abgegeben, drohen Ihnen empfindliche Vertragsstrafen (mehrere Tausend Euroregelmäßig), da Sie gegen Ihren Unterlassungsvertrag verstoßen. Hiergegen kann kaum etwas eingewendet werden.
In jedem Fall raten wir Ihnen davon ab, eine mitübersandte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da sich hierin regelmäßig Schuldanerkenntnisse und sonstige, nicht erforderliche Zugeständnisse befinden, die über das hinausgehen, was das Gesetz Ihnen im Rahmen einer Unterlassungserklärung abverlangt.
Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung
In Einzelfällen kann es sogar ratsam sein, eine Unterlassungserklärung bewusst nicht abzugeben und es auf eine einstweilige Verfügung ankommen zulassen. Denn: Im Fall der Unterlassungserklärung zahlen Sie die von dem Abmahner geltend gemachten Vertragsstrafen im Fall der Zuwiderhandlung direkt an diesen, das bedeutet, das Geld wandert in dessen Portemonnaie. Haben Sie indes eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben, sondern eine einstweilige Verfügung stattdessen kassiert, muss der Abmahner und Unterlassungsgläubiger erst einen Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes gegen Sie im Fall der Zuwiderhandlung stellen. Das dann zu zahlende Ordnungsgeld wandert allerdings nicht in die Tasche des Abmahners, sondern regelmäßig zum Staat. Die Motivation des Abmahners und Unterlassungsgläubigers in diesem Fall eine Zuwiderhandlung aufzudecken, dürfte sich demnach schwer in Grenzen halten.
Obacht im Fall der einstweiligen Verfügung. Wird eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen, haben Sie die Kosten für dieses Eilrechtsverfahren zu tragen. Nach der Abmahnung kann man einem ungewünschten Erlass einer einstweiligen Verfügung vorbeugen, in dem man eine sog. Schutzschrift an alle deutschen Gerichte versendet. Sprechen Sie uns an, wenn dies Ihr Begehren ist!
Schadensberechnung
Die Schadensberechnung stellt sich oftmals als besonders komplex heraus. Im Marken- und Urheberrecht wird oftmals mit der sog. Lizenzanalogiegearbeitet. Dabei entspricht die Schadenhöhe regelmäßig den Kosten, die der Berechtigte in vergleichbaren Fällen als Lizenzkosten einem berechtigten Lizenznehmerberechnet hätte. Daneben ist die Ermittlung des konkreten Schadens oder die Abschöpfung des Verletzergewinns gangbaren Weg einer Schadensberechnung.
Unsere Empfehlung
Meine langjährige Erfahrung mit Abmahnungen und das Agieren auf „beiden Seiten der Medaille“ ermöglicht eine vollumfängliche rechtlich-wirtschaftliche Beratung, wenn Sie selbst eine Abmahnung erhalten haben oder einen Drittenabmahnen möchten.
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